Unsere Satzung

Die Vereinssatzung bildet die Grundlage all unseres Handelns. Sie legt die Ziele unseres Vereins fest und ist gepaart mit den Ordnungen der Grundstein unserer Arbeit. Diese können Sie ebenso in unserem Downloadbereich als PDF Dokument herunterladen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen AdipositasHilfe Deutschland e.V. und hat seinen Sitz in 21423 Seevetal.
    Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Zweck verwirklicht sich insbesondere durch:
    1. Aufbau und Betrieb von Beratungsstellen für adipöse Betroffene und deren Angehörige
    2. Beratung und Begleitung von Adipositas-Betroffenen
    3. Erwachsenen- und Jugendaufklärung über Prävention und Therapiemöglichkeiten
    4. Zusammenarbeit mit Schulen, Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie sonstigen Einrichtungen
    5. Präventionsmaßnahmen im Rahmen der konservativen Adipositastherapie für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche
    6. Maßnahmen im Rahmen des Nachsorgemanagements
    7. Aufbau und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (SHG)
    8. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Leitungen von Selbsthilfegruppen
    9. Durchführung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige, Ärzte und Interessierte
    10. Aufbau eines Netzwerkes von Ärzten und Ernährungsfachleuten unterschiedlicher Fachrichtungen
    11. Förderung von wissenschaftlichen Studien und Arbeiten.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus

  1. Mitgliedsverbänden / Untergliederungen gem. §13
  2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  3. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
  4. Fördermitgliedern,
  5. Ehrenmitgliedern,

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
  2. Untergliederungen nach §13 dieser Satzung werden kraft Ihrer Satzung ordentliches Mitglied
  3. Juristische Personen können lediglich Fördermitglieder werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
    a)Ausschluss,
    b)Streichung von der Mitgliederliste,
    c)Kündigung der Mitgliedschaft,
    d)Tod.
  6. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor Austritt erfolgen.
  7. Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. die Vereinssatzung verstoßen oder in erheblicher Weise den Vereinsfrieden gestört hat. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen.
  8. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.
  9. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Beratung des Vorstandes nicht teil. Ein Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  10. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolglosem Einzug, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Entsprechendes gilt, soweit kein SEPA- Mandat erteilt wurde. Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
  11. Unabhängig davon, kann die Mitgliedschaft durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages, fällig am 1. Werktag des Folgemonats nach Eintritt, verpflichtet.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a)Die Mitgliederversammlung
    b)Der Vorstand
    c)Die Arbeitskreise

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    5. Wahl der Kassenprüfer,
    6. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge / Verabschiedung einer Beitragsordnung.
    7. Satzungsänderungen, soweit sie nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,
    8. Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14 dieser Satzung,
    9. Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen
    10. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektrisch per E-Mail an die letztbekannte E- Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung entscheidend.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Wahl wiederholt und bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung des Vereins
  8. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat
    2. vom Vorstand
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig.
  4. Landes- und Mitgliedsverbände gem. § 13 dieser Satzung können – unabhängig ihrer Größe bis zu 3 Delegierte zu den Mitgliederversammlungen entsenden.
    Untergliederungen gem. § 13 dieser Satzung können bis zu 5 Delegierte zu den Mitgliederversammlungen entsenden.Die Anzahl der Delegierten je Untergliederung wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:

    bis       50 Mitglieder = 1 Delegierte(r)
    51 –     100 Mitglieder = 2 Delegierte
    101 –    151 Mitglieder = 3 Delegierte
    151 –   200 Mitglieder = 4 Delegierte
    ab 201 Mitglieder = 5 Delegierte

    Grundlage der Delegiertenerhebung ist die Anzahl der Mitglieder am 01.01. eines Jahres der jeweiligen Untergliederung. Die Delegierten besitzen das aktive und passive Wahlrecht

  5. Gewählt werden können alle volljährigen und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  6. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  7. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach §10.1. sowie bis zu 5 Beisitzern
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zurücktreten.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, wird das Amt vom verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch besetzt. Die Besetzung ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
  7. Satzungsänderungen redaktioneller Art oder solche, welche auf Grund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
  8. Zwei Mitglieder des Vorstands nach §10.1. können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
  9. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  10. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  11. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten richten sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
  12. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 11 Arbeitskreise

Der Vorstand kann zur Vorbereitung und / oder Durchführung bestimmter Aufgabenbereiche zeitliche beschränkte oder dauerhafte Arbeitskreise bilden. Die Leitung eines Arbeitskreises wird durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Der Arbeitskreis bereitet Entscheidungen des Vorstandes vor und berät diesen im Rahmen seines Fachgebietes.Die Befugnisse des Arbeitskreises werden durch den Vorstand im Rahmen der Einrichtung des Arbeitskreises festgelegt.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr Beitrag wird vom Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt

§ 13 Untergliederungen

Untergliederungen bezeichnen Landes-/Regionalverbände im Status eines Vereins sowie Selbsthilfegruppen. Sie bestimmen entsprechend ihrer Statuten die Delegierten, die sie zu den Mitgliederversammlungen entsenden. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung – persönlich oder schriftlich – einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. zu. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes abhängig sein.

§ 17 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Datenschutz wird in einer Datenschutzerklärung des Vereins geregelt

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in vorliegender Form am 07.07.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins AdipositasHilfe Deutschland e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Winsen (L), 07.07.18